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Zitat von DocTom
Damit gehören diese Menschen wegen Mißachtung der Corona Schutzregeln wieder besseren Wissens (weiter oben schon geschrieben, " Unwissenheit schützt in D vor Strafe nicht..."), wie zB Mißachtung der Abstandsregeln, angezeigt und bestraft nach dem aktuellen Maßnahmenkatalog nach Infektionsschutzgesetz
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Das Infektionsschutzgesetz dürfte hier nicht einschlägig sein. Vielmehr spielt hier die in §618 BGB konkret ausgestaltete Fürsorgepflicht des Unternehmers die entscheidende Rolle. Sich in diesem Fall auf Ignorantia legis non excusat zu berufen ist völlig abwegig
