Das OVG von Mecklenburg-Vorpommern lehnte eine Klage gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in Geschäften ab. Der Kläger sah in der Maskenpflicht einen erheblichen Eingriff in die Menschenwürde. Demgegenüber argumentierte das OVG:
"Paragraph 32 des Infektionsschutzgesetzes sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift, hieß es zu Begründung weiter. Die angegriffene Norm sei hinreichend bestimmt und genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnimäßigkeit. Durch eine Mund-Nase-Bedeckung könnten infektiöse Tröpfchen, die zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, abgefangen werden. Das Ansteckungsrisiko werde so verringert. Das Robert-Koch-Institut empfehle in bestimmten Situationen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu reduzieren, führte das Gericht weiter aus.
Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich, weil derzeit die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen noch nicht absehbar seien.
Eine Verletzung der Menschenwürde sei nicht erkennbar. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit seien
durch den Schutz Dritter vor Gefahren für Leib und Leben gerechtfertigt."
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