Zitat:
Zitat von Vicky
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BVerfGE 115, 118 - 166
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danke für das Raussuchen der Urteils. Offenbar spielt Art. 2 für die Begründung durchaus eine Rolle in Verbindung mit Art. 1, wie man an der Begründung sieht, und das Verfassungsgericht gestattet sich sogar, von Art. 1 nur Satz 1 zu zitieren.
"ist
mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG
nicht vereinbar,"
Damit wäre diese Feststellung von Helmuth S. etwas korrigiert und richtig gestellt:
"Die Argumentation war nicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Weder von den Passagieren an Bord noch von denen, die ein durch Terroristen herbeigeführter gewollter und gezielter Absturz treffen könnte. "