Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Entschuldigung, wenn ich kurz reingrätsche, aber hier stimmt etwas nicht.
120 Insassen eines Flugzeugs, welches auf ein Stadion mit 60.000 Personen gelenkt wird: Hier ist es so, dass die 120 Insassen in jedem Fall sterben, ob man das Flugzeug nun abschießt oder nicht. Entweder sterben sie beim Abschuss, oder beim Absturz ins Stadion.
Folglich gibt es da facto keine Abwägung "120 Menschen oder 60.000 Menschen". Die Abwägung bezieht sich nur auf ein paar Minuten längeres Leben für 120 Menschen, gegenüber dem Leben von 60.000 Menschen.
Wer seine Sinne beisammen hat, wird das Flugzeug abschießen. So bitter das auch sein mag.
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Halt halt... das ist ein Klassiker und war schon mal Examensfall. Deshalb kennen das viele Juristen. Das Bundesverfassungsgericht musste das entscheiden.
Kurzfassung: nein das Flugzeug darf nicht abgeschossen werden.
Zitat:
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
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BVerfGE 115, 118 - 166
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Phantasie ist etwas, das sich manche Leute gar nicht vorstellen können.
Geändert von Vicky (19.05.2020 um 22:50 Uhr).
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