Bezüglich der staatlichen Fürsorge. Etwas nerdig vom Thema, aber vielleicht doch für den einen oder anderen interessant. Ich hatte einmal die Situation, dass ich als Psychiater Nachts die Unterbringung eines Tuberkulose-Patienten im Krankenhaus ärztlich vorläufig anordnen sollte, weil dieser die Klinik verlassen wollte. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte war dieser nicht mehr „zurechnungsfähig“ und aufgrund der Erkrankung erheblich Selbst- und Fremdgefährdend.
Ich will das jetzt nicht weiter verkomplizieren, aber ich konnte die Fragestellung nicht befriedigend klären. In meiner Kompetenz liegt einerseits nur, ob der Patient an einer psychischen Erkrankung leidet und aufgrund dessen eine akute Eigen- und Fremdgefährdung aufweist. Das war nicht der Fall.
Dann konnte ich noch Stellung dazu nehmen, ob der Patienten eine Einsicht in die Folgen seines Handelns hat, das betrifft dann die sogenannte Einwilligungsfähigkeit, in diesem Zusammenhang für eine Entlassung gegen ärztlichen Rat. Also versteht der Patient, welche Gefahr er für sich und für andere mit der Entlassung und dem folgenden Verhalten darstellt. Diese Einwilligungsfähigkeit kann durch psychische Erkrankungen im engeren Sinne oder auch durch Körperliche (Folge)Zustände (Zum Beispiel Intoxikation, schwere Krankheitszustände mit Verwirrtheit) aufgehoben sein.
Das war aber auch nicht der Fall. Der Patient war sich der Folgen sowohl für sich als auch für andere vollkommen bewusst. Der hatte nur keinen Bock und hat sich wenig um die Folgen für andere geschehrt.
Ich habe also den Kollegen erläutert, dass man seine Entscheidung zwar sehr unvernünftig Und risikoreich finden kann, das steht aber dem Patienten frei. Für sich betrachtet hätte er gehen können. Nach meiner Rechtsauffassung und dem des damals konsultierten Hintergrundoberarztes lag auch keine Fremdgefährdung im Sinne des Psychisch-Krankengesetzes, das eine Unterbringung ermöglicht hätte, vor und/oder es gibt halt die spezielle Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes, auf die man sich berufen sollte.
Das sieht die Möglichkeit der „Zwangsabsonderung“ auf Anordnung des zuständigen Amtsgerichtes vor, das konnte aber natürlich erst am nächsten Tag im Eilverfahren beantragt werden, und ist vor allem nicht meine Baustelle.
In der aktuellen Situation in der Nacht hätte es nur die Möglichkeit des rechtfertigenden Notstandes nach StGB gegeben quasi mit der Möglichkeit einer eventuellen Straffreiheit nach Güterabwägung . Das wiederum hab ich an den internistischen Kollegen abgegeben, weil ich a) nicht in der direkten Handlungsverantwortung und b) nicht in der Kompetenz war, die Eigen- und Fremdgefährdung durch die Tuberkulose abzuschätzen, zumindest war der Kollege formal auf jeden Fall qualifizierter als angehender Pulmologe mit fachärztlichem Hintergrund am Telefon.
Interessant ist vielleicht nur, wie es in der Nacht weiterging: Nachdem wir dann gemeinsam nach 2 Stunden zum Patienten gingen, um ihm die Sachlage mitzuteilen, war dieser zwischenzeitlich eingeschlafen und hat laut geschnarcht.
Letztlich hat er dann bis 11 vormittags geschlafen und wollte auch erstmal essen, und bis zu diesem Zeitpunkt gab es schon eine Einleitung des Verfahrens von Gesundheitsamt und Amtsgericht, wobei meiner Erinnerung nach sich dann der Patient dem Lauf der Dinge doch gefügt hat, d.h. es ist kein juristischer Beschluss ergangen.