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Zitat von LidlRacer
DIN?
Es steht bis heute in der StVZO, §64a:
"Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig."
Demnach ist dieses Elektronikdings offiziell nicht zulässig - auch nicht zusätzlich.
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Wenn den das "Sportgerät" unter 11kg, wie bei der Beleuchtung ebenso bei der Art der Klingel andere Maßstäbe zulässt. Wurde noch nie vor Gericht darüber debattiert.