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Thema: Corona Virus
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Alt 27.03.2020, 08:40   #3443
Trimichi
Szenekenner
 
Registriert seit: 10.06.2009
Beiträge: 7.804
Zitat:
Zitat von Seyan Beitrag anzeigen
Ironman weigert sich, für Veranstaltungen Aussagen zu treffen, die trotz behördlicher Aussagen gar nicht stattfinden können (IM Kraichgau). Aber gut, die Challenge Heilbronn glaubt ja auch noch, stattzufinden...
Weiß nicht, wieso du jetzt Felix noch so eins reindrücken willst. Wirtschaftlich ist das für ihn natürlich hart, aber da alle abgesehen von der Bearbeitungsgebühr ihr Geld vollumfänglich zurückbekommen, entsteht für die Athleten kein Nachteil. Im Gegenteil, man hat frühzeitig Planungssicherheit.
Und Felix hat auch richtigerweise gesagt: dieses Jahr werden in Deutschland kaum noch sportliche Großereignisse stattfinden. Wer glaubt, dass z.B. der Berlin Marathon stattfinden wird, der ist in der aktuellen Situation unglaublich optimistisch. Und der wird dann eventuell auch depressiv, weil er sich nicht mit der Realität auseinandersetzen will.


Er als Sportler lebt davon, dass die Wettkämpfe stattfinden. Natürlich ist er wenig begeistert davon, wenn was abgesagt wird.
1. Felix nutzt 4500 Helfer, denen er nichts bezahlt. Dafür wird er hier auch kritisiert.-

2. Zur Realität: Realität ist momentan, dass die Ausgangsbeschränkungen am 03.04. außer Kraft gesetzt werden. Für Dich kopiere ich nun das gesamte Gesetz (kursiv, ohne Begründung)hier rein mit dem fetten Ende.


Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98


Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende


Allgemeinverfügung


1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
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b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.


5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
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d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.




3. Wo ist das Problem, wenn auch Profis mal nicht optimal auf einen Wettkampf vorbereitet sein können? Dieser Optimierungsirrsinn! Dann wird es eben trotz vermeintlich schnellerer Radstrecke mal kein WR!
Meine Fresse.
Trimichi ist offline   Mit Zitat antworten