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Zitat von merz
kann jemand bitte juristisch bewerten, ob die Angleichung der AN-Fristen an die AG-Fristen im Vertragstest oben überhaupt wirksam ist?
Außerdem würde ich mal nur ganz hypothetisch hochwerfen: Was passiert eigentlich wirklich, wenn man sich an AN nicht an die Fristen hält und einfach so geht?
Fallbeispiele willkommen
m.
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Ja ist sie.
§ 622 Absatz 2 sagt
(2) Für eine Kündigung
durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
......... usw.
§ 622 Absatz 6 sagt
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist
vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
heißt:
wenn längere Fristen für die Kündigung im Arbeitsvertrag (AV)
vereinbart werden, dann nicht länger als die Kündigung durch den AG, siehe § 622 Absatz 2.
Wurde etwas vereinbart?
Ja, durch folgenden Text:
"Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist
zugunsten der Angestellten wirkt direkt gleichermaßen
zugunsten der Firma (§622 Abs. 6 BGB)."
Übersetzt:
Wenn es eine Verlängerung der Kündigungsfrist der Angestellten gibt
- ja gibt es, nämlich die in § 622 Absatz 2 genannten Fristen sind verlängerte Fristen
zugunsten des AN wenn der AG kündigen will, d.h. der AN hat längeren Schutz bei Kündigung durch den AG-
dann gelten diese verlängerten Fristen auch
zugunsten der Firma (AG), d.h. der AG hat längeren "Schutz" bei Kündigung durch den AN.
Wenn man einfach so geht und sich nicht an die (vereinbarten) Fristen hält
kann es teuer werden. Kommt auf die Position im Betrieb an, welchen Ausfall der AG durch dein Wegbleiben hat und eventuelle Kosten für Neueinstellung, Auftragsverluste usw.
Erfahrungsgemäß kann aber eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.