Zitat:
Zitat von MattF
Meinst du mich? Dass die Frist nicht länger als die des AGs sein darf, sagte ich ja.
Ist ja hier nicht der Fall, sie sind gleich.
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Ich bezog mich auf die Eingangsfrage von Rennmaus, die offensichtlich eine andere Fassung von §622 Abs. 6 BGB hat. Grundsätzlich ist der Sinngehalt aber ähnlich:
Der Gesetzfeber gibt die minimale Kündigungsfrist vor, die - auch nicht durch vertragliche Regelungen - nicht unterschritten werden darf. Längere Kündigungsfristen sind dagegen erlaubt, wenn diese vertraglich vereinbart sind.
Der Absatz 6 von Rennmaus würde aussagen, dass,
wenn der Gesetzgeber eine Verlängerung der Fristen fur die Kündigung durch den AN beschließt, diese Fristen dann auch für eine Kündigung durch den AG gelten. Allerdings aus meiner Sicht sinnlos, das im gleichen Gesetz abzudrucken, denn wenn der Gesetzgeber widersprüchliches beschließen will, kann er auch eine Änderung des Absatz 6 beschließen.
Der von mir zitierte Absatz 6 besagt dagegen:
Die Kündigungsfrist für den AN darf nicht länger sein als die für den AG. Wurde wohl versucht, um den Mitarbeiter an einer schnellen Kündigung zu hindern, also möglichst lang ans Unternehmen zu binden, ihn aber im Zweifel schnell loswerden zu können.
M.