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Alt 09.11.2019, 19:03   #15101
ziel
Szenekenner
 
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Zitat:
Zitat von qbz Beitrag anzeigen
In 4. Mose 27 geht es darum, dass der Herr den Israeliten sagt: "Wenn jemand stirbt und keinen Sohn hat, so sollt ihr sein Erbe seiner Tochter zuwenden" Und nicht wie zuvor von den Israeliten gehandhabt, den Brüdern des Verstorbenen. Und in 4. Mose 36 sollen die genannten Erbtöchter jemanden aus dem gleichen Stamm heiraten, damit das Erbe nicht an einen anderen Stamm geht.

Damit ist erstmal klar, dass bei den Israeliten die Söhne erbten und die Töchter nur in dem Fall, wenn die Familie keinen Sohn hat, und sich die Erbtöchter innerhalb des Stammes verheiraten sollen.

Und aus der alttestamentarischen Geschichte der Genesis (1.Mose 25,19-33,20) zwischen Eusa und Jakob lässt sich schliessen, dass das Erstgeburtsrecht eine gewisse Rolle bei der erblichen Nachfolge spielte, weil da Eusa an seinen Bruder das Erstgeburtsrecht verkauft.

Da Du nach Fachleuten gefragt hast: Dieser Beitrag zum jüdischen Erbrecht wurde von einem Rechtswissenschaftler geschrieben und er erklärt die obigen Bibelstellen und grenzt in der Einleitung das jüdische vom römischen Erbrecht ab. Ich zitiere etwas ausführlicher, damit es verständlich wird:

"Bei der Verteilung des Landes Kanaan unter die zwölf Stämme war bestimmt worden, daß das Stammland jedem Hause als Eigentum verbleiben und, gebunden an den einzelnen Stamm, stets auf die Nachkommen übergehen sollte. Denn das ganze Land wurde als ein Lehen Gottes, dem es eig. zu Eigen gehörte, betrachtet (Deut. 25, 23). Folgerichtig war daher auch die Möglichkeit der dauernden Übertragung eines Erbackers ausgeschlossen und urspr. nur die Zuweisung der Nutznießung bis zum nächsten Jobeljahre vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkte nämlich kehrte das Land zum ursprünglichen Eigentümer zurück, falls es nicht schon vorher von den nächsten Verwandten (Go-el) ausgelöst wurde.
Mit dieser biblischen Beschränkung der Verfügung über das Eigentum überhaupt stand nun auch die gesetzliche und prinzipiell unabänderliche Regelung der Erbfolge im Zusammenhang, an der selbst durch testamentarische Verfügungen nichts geändert werden konnte. "Die Erbschaft soll nicht von dem einen Stamm in einen anderen Stamm übergehen, jeder vielmehr an seinem Erbe nach der Stammeseinteilung der Kinder Israel festhalten" (Num. 36, 9).

Diese Tendenz der Stammesgebundenheit des Grundbesitzes erklärt ferner die primäre Ausschließung der Töchter vom E. und, soweit sie zum Erbe zugelassen werden, die ihnen obliegende Verpflichtung, nur innerhalb des Stammes zu heiraten. Endlich bezweckte auch das Leviratsgesetz, das dem Schwager, dem Bruder des kinderlos verstorbenen Mannes, zur Pflicht macht, die Witwe zu heiraten, die Erhaltung des Grundbesitzes für Familie und Stamm.
Aus dieser Einstellung ergeben sich die wesentlichen Unterschiede zwischen dem j. und dem römischen E., auf dessen System übr. die meisten modernen Rechte basieren. Das römische Recht, welches nicht von der Stammesgebundenheit des Grundbesitzes ausgeht, kennt kein Erstgeburtsrecht und keinen automatischen Übergang des Nachlasses auf die gesetzlichen Erben. Es ist vielmehr ein Antritt der bis dahin ruhenden Erbschaft (hereditas iacens) notwendig. Dafür ist im römischen Recht die Testierfreiheit ausgeprägt, und infolgedessen kennt es ferner ein Noterbrecht von bestimmten Personen, deren erbrechtliche Ansprüche nicht völlig ausgeschaltet werden dürfen, sowie eine Kollationspflicht hinsichtlich der Vorempfänge. "

http://www.juedisches-recht.de/lex_fam_erbrecht.php

Unser heutiges Erbrecht ist somit stärker durch das römische Recht als durch das jüdische, biblische beeinflusst.
Danke Dir, für dein bemühen. Kannte ich so bisher nicht
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