Hoffe, der Reli-Thread ist geeinget, um die Abtreibungsdebatte zu führen.
Zitat:
Zitat von Nobodyknows
Nach meiner Logik, bzw. nach meinem Wissen gehören zur Zeugung eines Kindes ein Mann und eine Frau. Folglich können auch Männer an einer Entscheidung mitbeteiligt und somit betroffen sein.
Schreibe ich eigentlich ein so schlechtes Deutsch zusammen, dass Mißverständnisse zwangsläufig sind?
Gruß
N. 
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Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Wollen wir die Abtreibungsdebatte hier nicht lieber ausklammern? Es gehört nicht zum Thema "Rechtsruck", zumindest vorläufig nicht. Im Moment würde ich dafür plädieren, einen eigenen Thread dafür zu eröffnen.
(In diesem neuen Thread sollte dann zuerst geklärt werden, was unter dem Begriff "Kind" zu verstehen ist. Im Unterschied zu einem Fötus).
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Zitat:
Zitat von gaehnforscher
Zumindest mir gehts und gings nicht um Abtreibung, sondern darum, wie man mit Personen umgeht, welche eine andere Meinung haben.
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Zitat:
Zitat von Nobodyknows
Das gehört schon zum Rechtsruck wie der oben von mir verlinkte Artikel und a uch andere Quellen zeigen.
Gruß
N. 
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Kein Unterschied. Nach Aristoteles ist das Kind mit der Zeugung komplett. D.h. die Seele findet sich in diesem Moment ein. Damit meine ich, dass alles, was die befruchtete Eizelle, in welchem pränatalen Stadium auch immer, abtötet, nicht in Ordnung ist (donum vitae, Schutz des ungeborenen Lebens). Ich bin Abtreibungsgegner. Zumal das Kindeswohl de jure lt. der Gesetzgebung höher einzuschätzen ist als Misstände bei den Eltern. Siehe auch Wohlverhaltensklausel Dritter. Das ist meine private Meinung. Der Gesetzgeber sieht das grundsätzlich so, indem im StGB ein entsprechender Paragraph expliziert ist. Kindeswohl geht über Elternwohl (siehe auch: Wächteramt des Staates).
§218 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html