Zitat:
Zitat von JENS-KLEVE
Danke. Ganz schön primitiv und aggressiv die Drohungen des Bruders. Der Gang zur Polizei mit einstweiliger Verfügung dürfte doch eigentlich kein Problem darstellen.
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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 241 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.