1. die Abkürzung BVG ist so nicht gebräuchlich . Entweder BVerfG (Bundesverfassungsgericht), oder BVerwG (Bundesverwaltungsgericht). In Strafsachen urteilt letztinstanzlich übrigens der BGH
2. ich gehe mal davon aus, dass du dich mit deinen Ausführungen auf ein Urteil der Verfassingsgerichtsbarkeit beziehst.
Das BVerfG entscheidet, nach den einschlägigen Normen des BVerfGG und des GG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde über die von Jedermann erhobenen Behauptungen, durch die öffentliche Gewalt in Grundrechten verletzt zu sein. Die von die zitierten Urteile beziehen sich alle auf staatliche Maßnahmen.
Im Gegensatzsatz dazu soll das Strafrecht die Verletzung von Rechtsgütern durch private Personen(und eben nicht durch den Staat) sanktionieren. Es stimmt zwar , dass das Verfassungsrecht in bestimmten Konstellationen auf die sekundäre Ebenen des einfachen Gesetzesrechts Einfluss ausübt.
Jedoch gilt dies nicht für Fälle, in denen sich die GesetzesAnwendung eindeutig und klar aus dem anwendbaren Sekundärrecht ergibt.
Gemäß 223 Abs. 1 StGB liegt eine Körperverletzung vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt, oder an der Gesundheit geschädigt wird, dabei ist (wie oben richtig ausgeführt) eine körperliche Misshandlung gegeben, Wenn das körperliche Wohlbefinden des Opfers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist im Fall eines; auch nur leichten Faustschlages in den Bauch unproblematisch zu bejahen. Eine Substanzverletzung, welche die zweite Tatbestandsalternative in Form der Gesundheitsschädigung erfordert, ist deshalb konkret nicht notwendig.
Also muss man nicht auf dem Zusammenhang gerissene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgreifen
Der Text war mir zum Tippen etwas zu lange. Sorry für die fehlenden Kommata und die Groß-& Kleinschreibung
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