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Alt 06.08.2019, 15:09   #10925
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 9.707
Was ich meinte ist ...

...der tri-memory schrieb
Zitat:
Zitat von tri-memory Beitrag anzeigen
Körperverletzung?? ....verstehe ich nicht ...MW sollte dem Betroffenen (iaux) einen Faustschlag verpasst haben? iaux konnte aber seinen WK fortsetzen und war, ob seiner weiteren Leistungsfähigkeit, wahrscheinlich nicht verletzt?
Das erweckte den Eindruck, als stünde man auf der Position: "Da wurde doch niemand verletzt, es wurde niemandem Schmerz zugefügt also ist es auch keine Körperverletzung"

Daraufhin schrieb T.omas:

Zitat:
Zitat von T.omas;1469308[I
....eine Körperverletzung eine körperliche Misshandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen...
Das erweckte zusammen mit obigem von tri-memory den Eindruck, dass dass eine körperliche Misshandlung evtl im ugs Sinne (und ich wette, so wurde das auch von dem einen oder anderen verstanden) vorliegen müsste.

Darum geht es aber doch im Grunde nicht, sondern um die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Das ist das zu schützende Rechtsgut dahinter. Insofern kann diese körperliche Misshandlung auch ganz was anderes sein. Es ist dabei doch nicht ausschlaggebend ob jemandem unmittelbar Schmerzen zugefügt wurden.

Selbst wenn man jemandem die Haare abschneidet kann das Körperverletzung sein - außer natürlich man willigt, wie beim Friseur üblich, ein. Das Haare abschneiden aber nicht weh tut, weiß ja jeder. War nicht auch das Thema Körperverletzung in den Medien, als es um die Luftverschmutzung NOx etc ging? Auch gibt es doch BGH Urteile (hier jetzt ausdrücklich nicht BVG) in denen bestätigt wurde, dass ärztliche Behandlungen Körperverletzungen sein können. Dazu müssen die aber nicht weh tun.

Man kann zum Beispiel beim BVG (hier ausdrücklich nicht BGH) nachsehen, wann sich das Gericht mit eben diesem Rechtsgut beschäftigt hat. Macht man das, wird klar, dass es auch noch andere Dinge gibt, die eben genau dieses Recht verletzen könnten. Der Umkehrschluss (wie auch immer der genau aussehen mag) ist natürlich nicht zulässig und auch nicht, dass sich das BVG mit Strafverfahren im Ggs. zum BGH beschäftigt. Mea culpa, wenn ich oben zu lakonisch und missverständlich war
Helmut S ist gerade online