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Alt 26.03.2019, 12:09   #4
ritzelfitzel
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Registriert seit: 08.11.2014
Beiträge: 2.731
Radwegbenutzungspflicht

Ausnahmen von bzw. Kriterien der Benutzungspflicht sind außerdem noch:

1. straßenbegleitend
2. benutzbar und
3. zumutbar

Insbesondere zu Kriterium 3:

"...Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden."

Edit: In Deutschland gibt es natürlich noch weitere Verkehrszeichen, die Wege kennzeichnen, die für den Fahrradverkehr freigegeben (!) sind, z.B. Radwanderwege oder freigegebene Gehwege. Der Unterschied besteht darin, dass hier keine Pflicht des Benutzens vorliegt, sondern lediglich die Möglichkeit. Verpflichtend nur bei den im Artikel genannten Verkehrszeichen 237, 240 und 241.

Geändert von ritzelfitzel (26.03.2019 um 12:30 Uhr).
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