Radwegbenutzungspflicht
Ausnahmen von bzw. Kriterien der Benutzungspflicht sind außerdem noch:
1. straßenbegleitend
2. benutzbar und
3. zumutbar
Insbesondere zu Kriterium 3:
"...Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine
keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch
angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden."
Edit: In Deutschland gibt es natürlich noch weitere Verkehrszeichen, die Wege kennzeichnen, die für den Fahrradverkehr freigegeben (!) sind, z.B. Radwanderwege oder freigegebene Gehwege. Der Unterschied besteht darin, dass hier keine Pflicht des Benutzens vorliegt, sondern lediglich die Möglichkeit. Verpflichtend nur bei den im Artikel genannten Verkehrszeichen 237, 240 und 241.