Da ich bisher hier noch keine Antwort auf die Frage bekommen habe, inwieweit Gemeinden überhaupt eine "Streupflicht" oder "Räumpflicht" haben und inwieweit diese u.U. einklagbar ist, habe ich mal eben Tante Google befragt.
Hier in Bayern gibt es sowas nicht, zumindest nicht für öffentliche Straßen bzw. öffentliche Wege sondern allenfalls für Gehwege neben Privatgrundstücken, für die wie anderswo der Besitzer eine Streu- und Räumpflicht hat.
Zitat:
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So heißt es in Art. 9 Abs. 3 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz): „Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, […]. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen“. Auch hier handelt es sich wieder um eine „Soll-Vorschrift“.
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Kurz zusammengefasst: die Kommunen
sollen im Prinzip im Winter räumen und streuen, sie können es aber auch bleiben lassen. Und einklagbar bei Unfällen auf nicht bzw. schlecht geräumten Straßen ist schon gleich gar nichts.
Damit dürfte auch die Fragestellung des TE hinreichend beantwortet sein (zumindest für Unfälle in Bayern. In anderen Bundesländern können evt. auch andere Rechtsnormen formuliert sein.