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Vorallem hat der TE nur danach gefragt, ob die Stadt haftbar wäre und nicht die Unfallgegnerin und zweitens kommt es bei der Haftung der Unfallgegnerin nicht auf Verschulden an. § 7 StVG ist als Gefährdungshaftung ausgeschaltet. Das einzige was ist, dass sich der TE evtl. ein Mitverschulden anrechnen lassen muss...
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IM 70.3 Duisburg 2020
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