Tierquälerei ist das von HaFu beschriebene Verhalten (wohl) nicht (zumindest in der beschriebenen Weise).
Zur Info: Tierquälerei ist eine Straftat die in § 17 TierSchG geregelt ist und mit Geldstrafe oder FS bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.
Isemix hat auf § 28 I 3 StVO (iVm §49 II Nr. 3 StVO) angespielt (interessant auch, dass die Regelung in der StVO enthalten ist, weil das dann wohl eher dem Schutz des Straßenverkehrs dient und vmtl. erst sekundär dem Schutz des Tieres).
Das so ein Verhalten vll. noch andere Tatbestände erfüllt ist immer ne Einzelfallfrage, aber zu sagen, dass "Autogassi" ne Straftat ist, kann man so pauschal nicht sagen.
Zum Thema: Vll. Inline-Skates? oder so Schuhe mit ner Rolle drunter?
