Das gilt doch in Deutschland weitgehend schon lang.
Der Mindestseitenabstand beim Überholen von 1,5 m wird von der Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit verlangt. Ebenso ist eine Gruppe von Radfahrern (ab 16) in § 27 Abs. 1 StVO als geschlossener Verband anerkannt.
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Viele Grüße von der Deutschen Weinstraße,
Roland
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