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Zitat von Andreundseinkombi
Die Benutzungspflicht liegt trotz des Schildes nicht vor, wenn der Radweg nicht den rechtlichen Bestimmungen nach baulich ausgeführt ist. Es dürfte zumindest fraglich sein, da der Radweg nur im Bereich des Kreisverkehres vorhanden ist.
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Das einzige was in Richtung "rechtliche Bestimmung" geht ist die Verwaltungsvorschrift. Geplant wird nach "Empfehlungen und Richtlinien". Alle genannten Dinge werden regelmäßig bei der Beschilderung mißachtet. Dennoch gilt es für den Verkehrsteilnehmer der Anordnung Folge zu leisten, um nicht in eine schwierige Situation zu geraten. Sei es die Ordnungswidrigkeit oder die rechtliche Beurteilung nach einem Unfall.
Der Nachweis, dass eine Nutzung nicht verpflichtend gewesen sein konnte gelingt eher selten. Gleiches gilt dafür wenn die Nutzung aufgrund z.B. von Veerschmutzung nicht zumutbar ist. In Bayern "gab es" für einen berufspendelnden Polizisten, nach Schuldsprechung, die Begründung, er hätte unter anderem sinngemäß "bessere" Reifen aufziehen müssen.