Zitat:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist
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Nicht sichtbare Verkehrszeichen werden regelmäßig einschließlich ihrer Rechtsfolgen erfolgreich angefochten. Anwalt könnte sich lohnen. Nichts falsch machen und bluten müssen ist zum Kotzen.
Viel Glück!