Zitat:
Zitat von schnodo
Nachdem ich noch einmal darüber nachgedacht habe, kommt mir die Sache doch nun wieder nicht ganz so einfach vor.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bindenden Charakter (§ 31 BVerfGG). Solange das Verfassungsgericht die eigene Definition der Ehe nicht ändert, ist es doch quasi unmöglich, diese mit einem einfachen Gesetz auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partner zuzulassen?
Ihr seht, ich habe es immer noch nicht verstanden. 
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Ich zitiere mal aus
Wikipedia:
Zitat:
Als Hüter der deutschen Verfassung (des Grundgesetzes) hat das Gericht (Anmerkung: das BVerG) eine Doppelrolle, einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Staats- und Völkerrechts. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes.
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Ich verstehe das so: Die Entscheidungen des BVerG haben zwar Gesetzescharakter. Das BVerG kann aber nur dort entscheiden, wo das GG unklar ist.
Es gibt also grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Das BVerG ändert seine Meinung (was dem BVerG vermutlich nicht so leicht fallen wird.
Hier ein Artikel, in dem diese Variante bevorzugt wird)
oder
2. man ändert das GG derart, dass die Auslegung des BVerG überflüssig ist, also bspw., indem man den Begriff "Ehe" im GG selbst so definiert, dass dieser alle Lebensgemeinschaften umfasst.
M.