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Alt 26.06.2017, 09:03   #7123
trithos
Szenekenner
 
Registriert seit: 13.07.2014
Ort: neue Kloster- und Burgstadt bei Wien
Beiträge: 1.435
Zitat:
Zitat von schnodo Beitrag anzeigen
Dann wollen wir doch mit gutem Beispiel vorangehen und uns einen Fall aus dem tatsächlichen Recht anschauen anstatt nur Meinungen zu verbreiten:

Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden
Auch an Dich die Bitte, genau zu lesen: ich habe nur geschrieben, dass man sich mit dem öffentlichen Betrugsvorwurf auf dünnes Eis begibt. Und genau das wird ja auch durch Dein Zitat belegt. Denn dieser OLG-Entscheidung ist eine anderslautende Entscheidung eines Landgerichts vorangegangen. Natürlich kann man immer zuversichtlich sein, dass man vor Gericht recht bekommt und eine Klage in Kauf nehmen. Man sollte sich aber dessen zumindest bewusst sein.
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