Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Wenn wir dieses Recht eines gläubigen Menschen respektieren wollen, und zwar so sehr, dass wir es ins Grundgesetz schreiben, – ist es dann nicht widersprüchlich und affig, ihm das Tragen eines Symbols dieses Glaubens zu verbieten?
Ich sehe keinen relevanten Unterschied zwischen einer gläubigen Muslima mit oder ohne Kopftuch. Entscheidend ist der Glaube, nicht das Kopftuch. Wenn der Glaube erlaubt ist, muss das Kopftuch ebenfalls erlaubt sein.
(Ich hätte aber nichts dagegen, wenn wir Menschen, die an die ewige Glückseligkeit im Paradies glauben, vom roten Knopf einer Atombombe fern hielten.)