Zitat:
Zitat von noam
...wurde aus der einfach Owi "Fahrlässiges Überholen mit zu wenig Abstand" eine Gefährdung des Straßenverkehrs §315c (1) 2b. Der Depp meinte doch tatsächlich zu mir, dass er den Radfahrer ja durch sein dichtes Überholen bei Gegenverkehr dazu erziehen wollte, doch den Radweg (der nicht mal einer war) zu benutzen.
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Die Aussage mit der Erziehungsabsicht einem Polizeibeamten gegenüber ist ja ein doppeltes Eigentor, weil er selbst damit nachträglich belegt in Vorsatz gehandelt zu haben, so dass "Fahrlässiges Überholen" ja gewissermaßen ausgeschlossen ist.
Die Sorte von Autofahrern, die auch gerne ihre Hupe für Dinge benutzen, für die sie nach STVO nie und nimmer gedacht ist, kenne ich leider auch nur zur Genüge.
