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Alt 12.11.2016, 15:27   #747
Lutz
Szenekenner
 
Registriert seit: 15.07.2011
Beiträge: 407
OK, Habe ich nachgeholt.

strafrechtlich besonders geschützte Personengruppen, und zwar Jugendliche und in Ausbildung befindlichen Personen, die von ihren Erziehern abhängig beziehungsweise in einem Arbeitsverhältnis untergeordnet sind; ferner Jugendliche und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die der Obhut einer Person (des Täters) unterstehen oder deren Hausstand angehören. Schutzbefohlene werden, je nach Ausgestaltung des Tatbestandes, gegen rohe Misshandlungen und böswillige, gesundheitsschädliche Vernachlässigung nach § 225 StGB, gegen sexuellen
Missbrauch nach § 174 StGB und gegen eine die körperliche oder psychische Entwicklung erheblich schädigende Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB geschützt. Für Schäden, die Schutzbefohlene widerrechtlich Dritten zufügen, besteht eine zivilrechtliche Haftung des kraft Gesetzes berufenen Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB).

Der mächtigst Mann der Welt und eine junge Praktikantin. Da ist mir degal, ob sie 17 oder 21 ist. Das ist Machtmißbrauch. Vor allem von jemanden, der sich vor Angeboten offensichtlich nicht retten konnte/ wollte. Er hätte sich nur in einem Fall mal zusammen nehmen müssen.
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