Zitat:
Zitat von Willi
@Triasven: ok, ich sehe, Du benötigst noch einen kleinen Exkurs in das Adoptionsrecht in Deutschland:
Ein Kind darf in Deutschland nur durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson adoptiert werden. Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland im Gegensatz zu den meisten westlichen Ländern keine Ehepaare werden, sie können nur "verpartnert" werden.
Hat einer aus der Partnerschaft bereits Kinder, ist durch den "verpartnerten Partner" eine Stiefkindadoption möglich. Das betraf aber keine adoptierten Kinder - eine solche Sukzessivadoption war "verpartnerten Partnern" bis zu diesem Gerichtsurteil untersagt.
Eine gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch eine Lebenspartnerschaft ist also (derzeit) immer noch nicht möglich - durch das BVG-Urteil steht aber zumindest das Recht auf den jahrelanger Behördenmarsch zu, damit auch der andere Partner rechtliches Elternteil des Adoptivkindes werden kann.
Hier findest Du einen TV-Bericht über die Leiden der Regenbogenfamilien und ihrer rund 19.000 Kindern mit dem deutschen "Familienrecht":
http://www.ardmediathek.de/tv/tag7/L...entId=38168426
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Danke für die Ausführungen.
Das Urteil besagt, in Bezug auf das Adoptionsrecht dass Ehepartner = Lebenspartner zu sein hat. Ist das zusammenfassend korrekt?
Damit ist überhaupt nicht geklärt, ob es aufgrund seiner sexuellen Neigung verboten werden darf, Kinder aufzuziehen.
Wenn der Staat homosexuellen Paaren den Status der Lebenspartnerschaft wieder aberkennt stehen wir am Anfang. Nämlich ob er das darf oder nicht.
Möglicherweise gibt es aber auch schon Grundsatzurteile darüber, ob der Staat Homosexuellen den Status der Ehe anzuerkennen hat??