Der Redakteur hat den Polizeibericht nur wortwörtlich per Copy&Paste übernommen.
http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43561/3360895
Damit ein Autofahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer zu nahe kommen kann, muss erstmal ein Verstoß gegen § 5 (4) StVO (Sicherheitsabstand) erfolgen, sonst kann der Radfahrer die Motorhaube ja nicht mit seinen Armen zu erreichen.
Wenn der Bußgeldkatalog hier stimmt, ist es aus Sicht der Polizei aber eine Lappalie, wenn jemand im Abstand weniger Zentimeter an einem Radfahrer vorbeifährt: kostet nämlich 30 Euro.
http://www.bussgeldkatalog.net/stras...rdnung/5-stvo/