Zitat:
Zitat von Pate1410
Das ist jedoch nur für die Strafe relevant. Würde er mit seinen Reifen die Straße beschädigen, was schlicht bei normalen Radspikes unmöglich ist, würde er gegen 36 verstoßen und es könnte geahndet werden. Mit welchem Bußgeld steht auf einem anderen Blatt Papier.. 
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Na so einfach ist es ja auch wieder nicht.
§36 StVZO sagt dir wie dein Kraftfahrzeug (Überschrift des zweiten Teils der ZO) beschaffen sein muss
Die entsprechende Ahndungsvorschrift hier ist der §69a Abs. 3 Nr 8unter Hinweis auf § 24 StVG . Und diese spricht
Zitat:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
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ganz eindeutig von KRAFTfahrzeugen. Ohne wenn und aber. Und nur darauf können sich Tatbestände berufen.
Kleine Anekdote dazu:
Seit dem Erlass der FZO gibt es keine Ahndungsvorschrift für das Erlöschen der Betriebserlaubnis mehr. Seit dem muss immer der Auffangtatbestand der Inbetriebnahme eines unzulässigen Fahrzeugs genutzt werden.