Interessant übrigens auch:
Zitat:
Section 3.06 RECHT AUF EINSPRUCH ODER BESCHWERDE
(a) Das Recht des Athleten auf Einspruch oder Beschwerde wird ggf. vom Veranstalter des Events und/oder in den Wettbewerbsregeln des für den Athleten zuständigen Nationalverbands geregelt bzw. gehandhabt;
(b) in Angelegenheiten, die von einem Race Referee beobachtet oder zuvor entschieden wurden, kann kein Einspruch eingelegt werden. Keine Person darf einen Einspruch erheben, der eine Ermessensentscheidung erfordert. Der Begriff „Ermessensentscheidung“ bezieht sich in diesen Wettkampfregeln auf die Streitschlichtung im Zusammenhang mit mindestens einer wesentlichen Tatsache, die durch konkreten, physischen Nachweis allein nicht mit Gewissheit bestimmt werden kann. Der Begriff „Ermessensentscheidung“ umfasst u. a. folgende Streitschlichtungen:
(i) angeblicher Verstoß gegen die Radfahrposition‐Foulregeln (einschließlich angeblicher Verstöße gegen das Windschattenverbot);
(ii) angebliches Blockieren, Behindern oder Stören; oder
(iii) angebliches unsportliches Verhalten.
(c) Einsprüche durch Athleten, die für Ermessensentscheidungen mit einer Strafe belegt wurden, werden nicht berücksichtigt.
|
Bei einer Strafe wegen Windschattenfahrens gibt's also keine Möglichkeit des Einspruchs oder sehe ich das falsch?
M.