Der alleinige Verweis des Veranstalters auf die StVO ist auch nicht ausreichend.
Zitat:
Zitat von LG Heilbronn AZ5 O 295/12 Mc, 5 O 295/12
Bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Triathlon-Wettbewerbs können im Hinblick auf die Radstrecke nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei einem klassischen Straßenradrennen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei einem Triathlon - anders als bei einem Straßenradrennen - das Windschattenfahren verboten ist,
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Kurz: Der Veranstalter darf nicht einfach auf die "Tempo-30-Zone" im Verlauf der Wettkampfstrecke verweisen, sondern muss auf Gefahrenpunkte hinweisen und damit rechnen, dass die Teilnehmer schneller als 30 fahren. Daraus folgt, dass die StVO und Wettkampfspezifika zu beachten sind. So kann z.B. auch der Windschattengeber (bei der Radgruppe, also ohne Windschattenverbot) nicht auf die Pflichtverletzung durch fehlenden Abstand hinweisen. Es ist ja rein zufällig so, das er nun vorn fährt. 2 km weiter wäre er hinten gewesen. Bei nem Wettkampf muss man immer damit rechnen, dass Adrenalin die Rationalität des Handelns einschränkt.
Unabhängig davon trifft jeden Beteiligten ein Wartepflicht.
Zitat:
Zitat von § 142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Der Verpflichtung ist der dänische Triathlet nicht nachgekommen. Das er über seine Startnr. ermittelbar ist, ist irrelevant. Über Nrn-schilder sind die Fahrzeughalter und -Fahrer auch ermittelbar. Name, Anschrift etc. müssen angegeben werden. Selbst wenn er dem Kampfrichter Angaben gemacht hat, dürfte das nicht ausreichend sein, mal abgesehen davon, dass sich da keiner dran erinnern kann.
Auch wenn die WK-Strecke überwiegend gesperrt ist, so ist sie doch für Verkehrsteilnehmer zugänglich und damit Straßenverkehr. Das gilt für Privatstraßen und Plätze, soweit sie nicht durch ein Tor oder ähnliches abgeschlossen sind.
Unabhängig davon ist es natürlich klar, dass bei einer offensichtlich schweren Verletzung wegen fahrlässiger Körperverletzung ERMITTELT wird. Das ist auch nix spezifisches der StVO und wohl in jedem Land so. Eine Wettkampfbesprechung muss nicht die StVO, das StGB und was weiß ich noch alles erklären.
In D dürfen Ordner nach meiner Kenntnis keinen Verkehr regeln. Dazu muss Polizei eingesetzt werden. In D hilft da auch kein Kurs für Ordner und die "Ernennung zum Hilfsherif". Deshalb musste in BN auf eine andere Strecke ausgewichen werden, weil nicht genügend Polizisten bereitgestellt wurden/werden können. Natürlich sollte jeder Verkehrsteilnehmer da Rücksicht nehmen. Im Falle eines Unfalls wäre ein Hinweis eines Ordners auch sicherlich bei der Frage zu berücksichtigen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde. Wenn ein Ordner sagt, das findet ein Rennen statt. muss er sicherlich mit "gewagtem Fahren" rechnen und sich im Falle eines Unfalls fahrlässiges Handeln vorwerfen lassen. Ich habe aber im Video weder Ordner noch Schilder o.ä. gesehen. Natürlich durfte der Athlet im Wettkampf nicht auf der linken Seite fahren.