Hi Frank,
Zitat:
Zitat von Frank
Ich erkenne in dem, was Du schreibst, kein das höchstinstanzlich gefällte Urteil außerkraft setzendes Argument.
Das BVG urteilt:
Regelfall -> keine Radwegebenutzungspflicht.
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Das ist eine Interpretation des Urteiles die ich nicht teile. Das Urteil sagt lediglich daß das blaue Schild 237 nur in Ausnahmefällen aufgestellt werden darf. In den Ausnahmefällen mit dem blauen Schild gilt die Radwegebenutzungspflicht.
Zitat:
Zitat von Frank
Falls eine regionale Straßenverkehrbehörde einen Ausnahmefall anordnen will, muß sie das sachlich (z. B. nachprüfbare Verkehrszählung oder spezielle belegbare Gefahrensituation) begründen.
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Korrekt, aber solange das blaue Schild steht goilt halt eben auch die Radwegebenutzungspflicht.