Zitat:
Zitat von poldi
Alles klar.
Dann schreib ich mal was ich mir denk.
1) Es gilt die Unschuldsvermutung!
2) Es muss den Athlet*innen leicht ermöglicht werden Ihren Abstand zu kontrollieren (Markierungen o.ä., die das ermöglichen)
3) Der Abstand zwischen zwei radfahrenden Athlet*innen wird wie folgt definiert:
Abstand der Hinterradnarbe der vorderen Athlet*in zur Vorderradnarbe der dahinter fahrenden Athlet*in muß mindestens 10m betragen.
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Passt alles, Punkt 2 soll in Roth ja wirklich ausprobiert werden.
Besonders wichtig finde ich die Unschuldsvermutung.
Ich sehe den Fair-km deswegen etwas zwiespältig.
Wenn es die Richtigen trifft, gerne
Bei der von manchem dann schon angekündigten "Bloßstellung" mit Fotos und etwaigen Bekundungen muss aber absolut sicher sein, dass es keinen Unschuldigen erwischt. Und das ist bei dem jetzigen Regelwerk und bei Tatsachenentscheidungen schlicht nicht möglich
