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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Gefängnis für Doper: Das Ende des Profi-Radsports in Deutschland?
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Alt 14.11.2014, 14:35   #44
Frank65
Szenekenner
 
Registriert seit: 18.03.2009
Beiträge: 401
Zitat:
Zitat von longtrousers Beitrag anzeigen
Und ist das OK oder nicht? Bei der Beantwortung dieser Frage sollte man beachten, dass auch bei "normalen Drogen" wie Alkohol oder Heroin vollkommen verschiedene Akzeptanzen bestehen. Biertrinken darf man, einen Joint rauchen nicht.
Sollte man das Doping eines Bodybuilders, der nicht an Wettkämpfe teilnimmt, strafrechtlich in Ruhe lassen oder nicht?

Im übrigen danke Frank65, für deine Erläuterungen.
Ob man das politisch gut oder schlecht findet, ist die eine Frage. Da würden mich Eure Meinungen auch mal interessieren. Ich selbst bin (berufs-)politisch ein großer Verfechter von Selbstbestimmung und allgemeiner Handlungsfreiheit und deshalb immer sehr kritisch gegenüber (fast) aller Bevormundung durch Strafgesetze (jedenfalls, solange ich damit keinen anderen, sondern nur mich selbst schädige).

Dass die Fassung des Gesetzes jetzt so ausgefallen ist, hat aber wohl mehr mit allgemeiner Gesetzessystematik und verfassungsrechtlichen Prinzipien und Freiheitsrechten zu tun. Jedes die Freiheit des Einzelnen einschränkende Gesetz - und insbesondere Strafgesetze - muss sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verfassungsrechtlich gewährleisteten Handlungsfreiheiten (wozu auch das Recht auf Selbstgefährdung gehört) des Einzelnen messen lassen. Deshalb ist es zum Beispiel auch nur als Körperverletzung strafbar, andere zu schlagen, mir selbst kann ich so lange vor den Kopf hauen, wie ich will, ohne mich strafbar zu machen. (Im Übrigen ist es deshalb - im Gegensatz zu dem, was Du schreibst - auch erlaubt, einen Joint zu rauchen. Ich darf ihn nur nicht besitzen, aber z.B. straflos mitrauchen, wenn ein anderer ihn dreht und anzündet, aber das führt im Einzelnen hier zu weit, was man da genau darf und was nicht ).
Die Fassung des Anti-Doping-Gesetzes mit der Straffreiheit für Nicht-Spitzensportler und dem fehlenden Verbot für Nicht-Wettkämpfer ist jedenfalls diesem Verhältnismäßigkeitsgebot geschuldet, um die rechtlichen Grenzen einer Strafnorm einzuhalten.
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