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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Gefängnis für Doper: Das Ende des Profi-Radsports in Deutschland?
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Alt 14.11.2014, 12:36   #37
Frank65
Szenekenner
 
Registriert seit: 18.03.2009
Beiträge: 401
Zitat:
Zitat von loriot Beitrag anzeigen
Hab ich gestern in den Nachrichten richtig mitbekommen, dass im Rahmen des Gesetzentwurfes die Beweispflicht umgekehrt würde, also der Betroffene seine Unschuld beweisen muss?
Falsch: Die Unschuldsvermutung wird nicht abgeschafft. Das ginge bei einem Strafgesetz in Deutschland auch nicht aufgrund höherrangiger straf- und verfassungsrechtlicher Prinzipien

Zitat:
Zitat von de Dommschwätzerr Beitrag anzeigen

Allerdings finde ich das Strafmaß viel zu hoch.
Pädophile und Vergewaltiger kommen da ja manchmal sogar besser bei weg.

Für mich ist dieses Gesetz völlig übers Ziel hinaus geschossen.
[b]Falsch:[b] Das Strafmaß der Grundtatbestände des Entwurfs (§ 4 Abs. 1: Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe; § 4 Abs. 2: Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe) ist im Gegensatz zu den meisten Straftatbeständen noch relativ gering. Selbst ein kleiner Ladendiebstahl könnte nach dem Gesetzeswortlaut mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (ähnlich: Betrug, Körperverletzung, Hehlerei; alle bis zu 5 Jahre FS), wird er aber nie, da die Höchststrafe nur für denkbar schwerste Fälle vorbehalten ist. Vielmehr werden Ersttäter in der Regel mit Geldstrafen belegt. Auf "Vergewaltigung" steht 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, also nix mit Geldstrafe.


Zitat:
Zitat von captain hook Beitrag anzeigen
§95 AMG in Verbidung mit §6 AMG verbieten bereits heute den Erwerb und den Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken.

Das mit den "nicht geringen Mengen" bezieht sich auf einen anderen Absatz von §95 in dem es um die "in Verkehrbringung" geht.
Falsch: Nur der Erwerb und Besitz von sog. "nicht geringen Mengen" war bislang nach dem AMG strafbar. Das ist - je nach Substanz unterschiedlich - eine so große Menge, die üblicherweise nicht mehr (nur) zum Eigenkonsum geeignet ist, so dass die Gefahr der Verbreitung an Dritte besteht. Erwerb, Besitz und Konsum von Dopingsubstanzen unterhalb dieser Menge waren deshalb bislang nach dem AMG straffrei.

Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
Der Erwerb und Besitz von Arzneimitteln zum Eigengebrauch wurde bisher noch nie bei einem Sportler in Deutschland bestraft! Es heißt auch wörtlich im AMG:


Wer ein Dopingmittel bei sich selbst anwendete machte sich also bislang nicht strafbar!



Der Besitz war bei der bisherigen Rechtslage also nur strafbar, wenn er gegen "§6a Absatz 2a Satz1" verstieß, was wiederum im Klartext bedeutet, dass der Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken demnach straffrei ist; hinsichtlich des Besitzes kommt es darauf an, ob eine geringe Menge besessen wird; der Besitz einer geringen Menge ist, ähnlich wie dies im Betäubungsmittelstrafrecht gehandhabt wird, straffrei (Dopingmittel-Mengen-Verordnung, DmMV) (Quelle)
Fast richtig: Zwischen der "nichtgeringen" und der "geringen" Menge gibt es noch die "normale" Menge. Auch Erwerb, Besitz und Konsum der "normalen" Menge waren nach dem AMG straffrei. Die Parallele zum Betäubungsmittelgesetz ist hingegen falsch. Für Substanzen, die unter das BtMG fallen, gibt es auch bei Besitz von "geringer" Menge keine Straffreiheit (ein weitverbreiteter Irrtum!), sondern nur für Ersttäter die im Ermessen des Staatsanwaltes oder Richters stehende Möglichkeit, trotz Strafbarkeit von der Verfolgung bzw. Bestrafung abzusehen.

Zitat:
Zitat von captain hook Beitrag anzeigen
2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,



Wenn ich es nich erwerben und nicht besitzen darf zu Dopungzwecken, dann dürfte auch ein Selbstverwendung schwer fallen.

Gut, in §6 bezieht man sich wieder auf "nicht geringe Mengen"


(2a) 1Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.


Nunja. Ich behaupte mal, wenn man wollte, hätte man mit den alten Gesetzen auch schon was anfangen können. Wollte man aber nicht. Wenn man aber nicht will, hilft auch ein neues Gesetz nichts.
Falsch: Gegen die Doper selbst hielt das AMG keine Strafvorschriften vor (es sei denn, sie wären so blöd gewesen, sich "nicht geringe Mengen" zu Hause hinzulegen). Gegen Händler, Ärzte und sonstige Hintermänner gab es auch bislang schon zahlreiche Strafverfahren.



Nach dem neuen Gesetz sind übrigens auch jetzt noch nicht alle Doper strafbar und noch nicht einmal jedes Doping verboten:

Verboten ist Doping danach nur, wenn ich dabei in der Absicht handele, mir "ohne medizinische Indikation bei einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen". Das heißt, erlaubt ist es immer noch bei entsprechender medizinischer Indikation oder z.B. bei Bodybuildern, solange sie nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

Strafbar und verboten wird das Doping zudem erst, wenn ich "Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports" bin. Dass heißt, dass die meisten hier, solange sie nicht "als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegen", als AK-Athleten munter weiter dopen könnten, ohne sich strafbar zu machen (!).
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