Zitat:
Zitat von captain hook
§95 AMG in Verbidung mit §6 AMG verbieten bereits heute den Erwerb und den Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken.
Das mit den "nicht geringen Mengen" bezieht sich auf einen anderen Absatz von §95 in dem es um die "in Verkehrbringung" geht.
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Der Erwerb und Besitz von Arzneimitteln zum Eigengebrauch wurde bisher noch nie bei einem Sportler in Deutschland bestraft! Es heißt auch wörtlich im AMG:
Zitat:
§95 AMG
Wie bereits geschildert, setzt die Strafbarkeit nach §95 I AMG einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm des AMG voraus. Unter Strafe gestellt sind jedoch nur Verstöße, die durch bestimmte Verhaltensweisen erfolgten.
Abs. 1 stellt hierbei das vorsätzliche Verhalten unter Strafe.
Bestraft wird, wer
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
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Wer ein Dopingmittel
bei sich selbst anwendete machte sich also bislang nicht strafbar!
Zitat:
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entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff besitzt,
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Der Besitz war bei der bisherigen Rechtslage also nur strafbar, wenn er gegen "§6a Absatz 2a Satz1" verstieß, was wiederum im Klartext bedeutet, dass der Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken demnach straffrei ist; hinsichtlich des Besitzes kommt es darauf an, ob eine geringe Menge besessen wird; der Besitz einer geringen Menge ist, ähnlich wie dies im Betäubungsmittelstrafrecht gehandhabt wird, straffrei (Dopingmittel-Mengen-Verordnung, DmMV)
(Quelle)