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Aus Wikipedia:
a) für den Überholenden:
genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen Fortbewegungsmitteln 1,5 m – z.B. beim Überholen von Fahrrädern –, bei mehrspurigen 1 m)
wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug (siehe auch Elefantenrennen bei LKW). Dauert etwa der Überholvorgang eines LKW mit einer Differenzgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h auf einer zweispurigen Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein ordnungswidriges Verkehrsmanöver (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO), wenn dadurch der Verkehrsfluss unangemessen behindert wird.[2]
ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
keine Behinderung des Überholten
keine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs beim Ausscheren
keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand
kein Überholverbot (allgemein, aber auch für die entsprechende Fahrzeuggruppe)
auf Autobahnen: LKW dürfen in Baustellen nicht überholen
b) für den Überholten:
keine Geschwindigkeitserhöhung (außer bei der Straßenbahn)
möglichst weit rechts fahren
keine Behinderung des Überholenden
Sollte man doch beim Triathlon analog anwenden können, oder?
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