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Zitat von Matthias75
Der Vergleich mit der Formel 1 hinkt IMHO, weil eine Rennstrecke kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Vermutlich gibt's in de Formel 1 aber auch entsprechende Verzichtserklärungen.
Matthias
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Nun, der Fall kann doch vergleichbar sein, und zwar dann, wenn die Strassen während des Rennens für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind. Da wäre dann Nürburgring = Radstrecke Roth.
Was (stillschweigenden) Anspruchsverzicht angeht angeht, so werden die vn den Zivilgerichten ja schon beim einfachen Fahren einer RTF angenommen, s. unten. Was das für Triathlons bedeutet, kann sich jeder ausrechnen.
Das Gericht führte im Urteil aus, dass jeder Teilnehmer einer derartigen Touristikfahrt, soweit er sich mit anderen Radfahrern unterwegs zu einem Pulk zusammenschließe, einvernehmlich diejenigen Gefahren in Kauf nehme, die sich aus dem Fahren nebeneinander und dem weitgehenden Verzicht auf Sicherheitsabstände ergeben. Vor allem sei das Fahren nebeneinander unter Verzicht auf größere seitliche Abstände geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe, heißt es im Urteil weiter. Deswegen könne ein Teilnehmer andere nur insoweit in Anspruch nehmen, als diesen ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diejenigen Regeln zu Last fällt, die in einer solchen Gruppe gelten und die die Teilnehmer stillschweigend miteinander vereinbart haben. Zwar stelle ein gegenseitiges Schubsen einen derartigen gravierenden Verstoß dar, so das Gericht. Allerdings konnte die Klägerin diesen Geschehensablauf nicht beweisen, weswegen eine Haftung nicht in Betracht kam. (Az.: 1 U 106/05)