Zitat:
Zitat von Matthias75
... Ich finde auf die Schnelle den genauen Ablauf zu Köln nicht im Netz, meine aber, dass die Situation etwas komplexer war. War z.B. der Wettkampf nicht bereits genehmigt und auch die entsprechenden Lizenzen von den Startern eingezogen worden? Siehe Seite 3, 2. Absatz des Urteils: Der Verfügungskläger verweigerte nach Ausrichtung des vom Verfügungsbeklagte genehmigten Wettkampfes..... Soweit ich es in Erinnerung habe, ging es auch darum, dass der Verband vorher auf seiner Homepages die Sperren angedroht hatte. ...
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Ne, Cologne war nicht genehmigt. UJ hat sich mit gerichtlicher Hilfe gegen die Drohung des Verbandes gewehrt, Startpaßinhaber (und möglicherweise auch "normale" Vereinsmitglieder, weiß ich jetzt nicht mehr) zu sperren und hat deshalb eine Einstweilige Verfügung beantragt und in 1. Instanz vor dem LG auch bekommen. Die ist dann aber in der 2. Instanz vor dem "Dorfgericht" OLG (darüber gibt's dann nur noch den BGH, ich weiß, dass dieser Spruch nicht von Dir kommt) gekippt worden.
Eine Anspruch gegen verbandsfremde Veranstalter folgt aus dem Urteil nicht. Das führt ja gerade zu der Konsequenz, dass der Verband nur indirekt vorgehen kann.