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Zitat von Hafu
Nach der DTU-Sportordnung darf er dies nicht, denn die DTU und die ihr unterstellten Landesverbände haben das Monopol zur Genehmigung von Triathlon-, Duathlon-, Wintertriathlon-, Crosstriathlon und Swimathlon-Wettkämpfen.
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Die Sportordnung ist aber nur für Mitglieder des Verbandes maßgebend/bindend. Mir wäre nicht bekannt, dass diese auch für Nichtverbandsmitglieder gilt.
Zitat:
Zitat von Hafu
[b]Gegen diese Monopolstellung des Verbandes hat der Veranstalter des Köln-Triathlon bereits in mehreren Instanzen in Nordrhein-Westfalen geklagt, da er sich auf der Basis des Kartellrechts in seinen wettbebewerbsrechtlichen Möglichkeiten durch die Veranstalterabgabe eingeschränkt sah. Die Klage wurde im April 2013 in allen Punkten vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen ( http://www.nrwtv.de/files/Beschluss_OLG_Ddorf.pdf)
Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründuung daraufhin, dass (so wörtlich) die "Veranstalterabgabe der Förderung des Triathlonsportes diene" und "sämtliche Einnahmen nach Abzug der Unkosten in die Sportförderung fließen" von der jeder Veranstalter letztlich auch profitiert!
Die Veranstalterabgabe stelle keine "unbillige Behinderung" eines Veranstalters "im Sinne §20 Abs.1 GWB " dar.
Das OLG nahm letzlich eine Interessensabwägung vor und stellte fest, dass die aus der Veranstalterabgabe resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung als "äußerst gering zu veranschlagen ist", da die Veranstalterabgabe alle Veranstalter in gleichem Maße betrifft und vom Veranstalter in Form einer geringen Erhöhung der Startgebühren letzlich in vollem Umfang an die Sportler weitergegeben wird, so dass sie sich "für ihn nicht gewinnmindernd" auswirkt.
Bei der Interpretation dieses Urteils muss man auch noch wissen, dass die Veranstalterabgabe in NRW (damals 10% des Startgeldes) zum damaligen Zeitpunkt mehr als doppelt so hoch war, als die aktuelle Veranstalterabgabe in Bayern (2€ pro Kurzdistanz-Starter!).
Die rechtliche Situation ist mit diesem Urteil geklärt.
Allerdings eignet sich das Urteil nicht, um jetzt einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, die Veranstalterabgabe einzutreiben und da die Sportordnung der DTU kein Gesetz ist, ist es auch schwierig gegen einen solchen Veranstalter direkt juristisch vorzugehen. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwie verschiedene Dinge.
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Du interpretierst das Urteil also so, dass Veranstaltungsabgaben allein durch die Sportordnung legitimiert sind, auch wenn kein Vertrag zwischen den Parteien besteht?
Wenn ich also einen Wettkampf bestehend aus den drei Disziplinen organisiere, könnte nach deiner Interpretation einfach der Verband kommen und die Hand aufhalten, allein, weil sie in ihrer eigenen Satzung stehen haben, dass sie das Monopol haben?
Ich finde auf die Schnelle den genauen Ablauf zu Köln nicht im Netz, meine aber, dass die Situation etwas komplexer war. War z.B. der Wettkampf nicht bereits genehmigt und auch die entsprechenden Lizenzen von den Startern eingezogen worden? Siehe Seite 3, 2. Absatz des Urteils:
Der Verfügungskläger verweigerte nach Ausrichtung des vom Verfügungsbeklagte genehmigten Wettkampfes..... Soweit ich es in Erinnerung habe, ging es auch darum, dass der Verband vorher auf seiner Homepages die Sperren angedroht hatte.
Allgemein aus dem Urteil eine allgemeine rechtliche Legitimation für Verbandsabgaben herzuleiten, ist IMHO nicht möglich. Wenn ein Vertrag/eine Vereinbarung zwischen Verband und Veranstalter besteht, sieht das sicher, wie ich irgendwo oben schon schrieb, sicher anders aus. Dann hätte man aber auch am Tegernsee keine Probleme gehabt, die Abgaben der letzten Jahre einzutreiben. Das war aber wohl ein Versäumnis des letzten Vorstandes.
Matthias