Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Können die Verbands-Experten diese Frage eindeutig klären – das wäre für die weitere Diskussion sicher hilfreich:
Darf ein Veranstalter einen Triathlon ausrichten, ohne diese Veranstaltung vom Triathlonverband genehmigen zu lassen?
[ ] Ja
[X] Nein
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Nach der DTU-Sportordnung darf er dies nicht, denn die DTU und die ihr unterstellten Landesverbände haben das Monopol zur Genehmigung von Triathlon-, Duathlon-, Wintertriathlon-, Crosstriathlon und Swimathlon-Wettkämpfen.
Gegen diese Monopolstellung des Verbandes hat der Veranstalter des Köln-Triathlon bereits in mehreren Instanzen in Nordrhein-Westfalen geklagt, da er sich auf der Basis des Kartellrechts in seinen wettbebewerbsrechtlichen Möglichkeiten durch die Veranstalterabgabe eingeschränkt sah. Die Klage wurde im April 2013 in allen Punkten vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen (
http://www.nrwtv.de/files/Beschluss_OLG_Ddorf.pdf)
Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründuung daraufhin, dass (so wörtlich) die "Veranstalterabgabe der Förderung des Triathlonsportes diene" und "sämtliche Einnahmen nach Abzug der Unkosten in die Sportförderung fließen" von der jeder Veranstalter letztlich auch profitiert!
Die Veranstalterabgabe stelle keine "unbillige Behinderung" eines Veranstalters "im Sinne §20 Abs.1 GWB " dar.
Das OLG nahm letzlich eine Interessensabwägung vor und stellte fest, dass die aus der Veranstalterabgabe resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung als "äußerst gering zu veranschlagen ist", da die Veranstalterabgabe alle Veranstalter in gleichem Maße betrifft und vom Veranstalter in Form einer geringen Erhöhung der Startgebühren letzlich in vollem Umfang an die Sportler weitergegeben wird, so dass sie sich "für ihn nicht gewinnmindernd" auswirkt.
Bei der Interpretation dieses Urteils muss man auch noch wissen, dass die Veranstalterabgabe in NRW (damals 10% des Startgeldes) zum damaligen Zeitpunkt mehr als doppelt so hoch war, als die aktuelle Veranstalterabgabe in Bayern (2€ pro Kurzdistanz-Starter!).
Die rechtliche Situation ist mit diesem Urteil geklärt.
Allerdings eignet sich das Urteil nicht, um jetzt einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, die Veranstalterabgabe einzutreiben und da die Sportordnung der DTU kein Gesetz ist, ist es auch schwierig gegen einen solchen Veranstalter direkt juristisch vorzugehen. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwie verschiedene Dinge.
Im damaligen Streit NRV vs. Jeschke sind ja seinerzeit Startpassbesitzer gesperrt worden und dass solche Sperren durch den Verband unzulässig sind, dass wollte Jeschke seinerzeit durch seine Kartellrechtsklage gegen den NRWTV-Verband indirekt erreichen. Das ist ihm wie gezeigt nicht gelungen.
Mittlerweile (seit 2013) hat der Köln-Triathlon eine ordentliche sportrechtliche Genehmigung und funktioniert meines Wissens nach besser als je zuvor.
Ich bin mir sicher, dass die Auseinandersetzung um den Tegernseetriathlon letztlich genauso ausgehen wird, auch wenn noch ein bisschen Arbeit bevorsteht.