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Meiner Meinung nach wäre das Urteil schon anders ausgefallen, wenn die betroffene Fahrradfahrerin auf einem RR unterwegs gewesen wäre. Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet ja zwischen einem "normalem" Rad und einem "Sportgerät"
Von meiner Beobachtung her würde ich sagen, das über 50% der Benutzer eines solchen Sportgeräts einen Helm tragen und dementsprechend jenes "Verkehrsbewusstsein" vorhanden ist, auf dessen Nichtvorhandensein bei der Benutzung eines gewöhnlichen Fahrrads sich das Gericht bei der Urteilsfindung beruft.
Zumindest ist mit diesem Urteil keine signifikante Klarheit für zukünftige Fälle geschaffen worden, zumal der Unfallort "innerorts" ebenfalls besonders berücksichtigt wurde.
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