Zitat:
Zitat von Rhing
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Mit dem Schlußsatz könnte es aber mit dem RR / TT anders sein.
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Interesantes Urteil. Danke fürs Posten.
Bzgl. des Hinweis mit dem Schlußsatz:
In der Urteilsbegründung heißt es doch
Zitat:
Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
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Zumutbar bei Radfahren im sportlichen Sinne IMHO auf jeden Fall.
Erforderlich? Das ist die andere Frage. Ich für mich selbst würde auch das mit einem "Ja" beantworten.
Käme aber wohl auf die Einzelfallprüfung vor Gericht und ein diesbezüglich präzise auf RR / TT passendes Grundsatzurteil an.
Am besten aber wird es dazu nicht kommen. Und am besten wird weiter Helm getragen und das aktuelle Urteil bekräftigt nicht Einzelne bzgl. des Nichttragen eines Helmes.