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Thema: Corona Virus
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Alt 07.04.2021, 12:01   #21631
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.902
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
"Als ein „milderes Mittel“ – also eine bessere Maßnahme – schlagen die Verwaltungsrichter „Betretungsverbote“ an beliebten Orten vor, um spätabendliche Treffen von jungen Menschen zu unterbinden."
Also ist es nach Ansicht des Gerichts angemessen und geeignet, "spätabendliche Treffen von jungen Menschen zu unterbinden". Ein rätselhafter Satz.

Dies habe jedoch nicht über eine Ausgangssperre zu erfolgen, sondern über Betretungsverbote. Gibt es denn für letzteres bessere wissenschaftliche Daten als für eine Ausgangssperre?

Nach meinem Kenntnisstand hat kein einziges vergleichbares Land es bisher geschafft, die britische Mutation ohne Ausgangssperre zurückzudrängen. Reicht das nicht als Begründung?
Es geht in dem Urteil ja überhaupt nicht darum, dass etwas wissenschaftlich besser sei. Das hat das Gericht nicht zu beurteilen. Die Aufgabe des Gerichtes an der Stelle ist es, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bzgl. des Grundrechtseingriffes zu prüfen. Eine Maßnahme ist insbesondere dann nicht verhältnismäßig (und damit rechtswidrig), wenn es ein milderes Mittel gibt den angestrebten Zweck zu erreichen.

Leider kann man das Originalurteil noch nicht einsehen, deshalb muss man sich mit der Pressemitteilung des Gerichtes begnügen, in dem der aus meiner Sicht entscheidende Absatz wie folgt lautet:

Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte.

Oder anders und salopp, den Gesamttext betrachtend: Schaut erstmal, dass ihr die in §28a IfSG möglichen Maßnahmen, die es ja schon gibt, vernünftig durchsetzt und alles dafür tut, dass diese Maßnahmen durchgesetzt werden, denn ihr konntet ja nicht mal zeigen, dass die nächtlichen Kontakte tatsächlich statt finden, die ihr mit der Ausgangssperre verhindern wollt. Einfach zu behaupten die Leute würden sich bei privaten Feiern anstecken, ist für einen Grundrechtseingriff zu wenig nach nem Jahr Pandemie.

Oder noch anders: Auch wenn niemand grundsätzlich die Wirksamkeit einer Ausgangssperre im Allgemeinen anzweifelt. An gemessen ist sie nicht und die Eignung muss auch erstmal nachgewiesen werden. Ihr macht halt einfach nen Scheiß Job.

So ungefähr ...

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