Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Kurze Rückfrage: ich war bisher der Meinung, dass man rechtlich dazu verpflichtet sei, Hilfe zu leisten. Sonst macht man sich unterlassener Hilfeleistung schuldig, auch im Wettkampf. War ich falsch informiert, weiß das jemand?
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Grundsätzlich ja (
§ 323c StGB). Eingeschränkt wird die Pflicht aber durch die Punkte:
...
- obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere
- ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist...
Die Punkte werden häufig überlesen oder weggelassen, dabei sind die ganz wesentlich. Die Grundfrage ist immer: was ist notwendig UND mir ohne eigene Gefahr zuzumuten. Ist es mir zutumuten, auf einer einsamen Straße nachts bei einer unklaren Situation anzuhalten? Was mir aber zuzumuten ist, ist bei der nächsten Gelegenheit die 112 anzurufen.
Konkret z.B.
- War es erforderlich? Wenn ich sehe, dass schon ausreichend Helfer vor Ort sind und klar ist, dass sie die Situation im Griff haben, halte ich nicht mehr an oder fahre umgehend weiter. Der Schritt zum unbeteiligten Gaffer ist sonst nicht mehr weit. Aber eben klären, ob man helfen kann.
- Gefahr für mich? Kann ich anhalten, ohne dass mir die nachfolgenden Radfahrer ins Hinterrad knallen?
M.