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Zitat von kupferle
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Ist der ganze Antrag lediglich auf Art. 1 & 2 GG begründet? Also dass sich die Antragstellerin durch die Berichterstattung des RKI, konkret die Verwendung der Wortwahl "(sehr) beunruhigende Entwicklung", zum "Objekt staatlichen Handelns gemacht" und bedroht und somit in ihrer Menschenwürde und ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt fühlt (Seite 24 unten und Seite 25 oben)?
Und jetzt soll dem RKI vorgeschrieben werden, ab wann es in seinem Bericht welche Wortwahl verwenden darf bzw. nicht darf? Auf welcher Grundlage stehen denn die "Grenzwerte", die im Antrag genannt ist, ab der die obige Wortwahl erlaubt bzw. nicht erlaubt ist? Das ist doch rein subjektiv. Zudem werden die Begriffe immer mit den konkreten Zahlen genannt. Wenn die Antragstellerin die Wortwahl für die mitveröffentlichten Zahlen nicht angemessen hält, hat sie ja für sich schon festgestellt, dass die Lage nicht bedrohlich ist, fühlt sich aber dann trotzdem durch die Wortwahl bedroht?
Aus meiner Sicht lächerlich. Da wird versucht, einem Institut vorzuschreiben, wie es eine Situation beschreiben darf. Wohin soll das führen? Mich würde nicht wundernd, wenn außer heißer Luft nichts dabei rauskommt.
M.