https://www.vibss.de/vereinsmanageme...19-sars-cov-2/
Hier findet Ihr mit ein wenig scrollen die Einschätzung des Landessportbundes Nordrhein - Westfalen hinsichtlich Rückzahlungsverpflichtungen bei Absage von Veranstaltungen. Dies deckt sich auch mit der geltenden Rechtsprechung. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, dann müssen die geleisteten Zahlungen auch erstattet werden. Selbst der Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr ist nicht rechtens. Ob man sich wie in Bocholt (5 EUR) darüber unterhalten muss, das steht auf einem anderen Blatt.
Weiter ist es unerheblich, ob der Veranstalter ein Verein oder eine Gesellschaft ist. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt unabhängig von der Rechtsform.