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Zitat von Hafu
Unschuldsvermutung ist ein für den Bereich des Strafrechtes (und nicht des Sportrechtes) reservierter juristischer Begriff.
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Die Unschuldsvermutung ist kein bloßer juristischer Begriff. Es ist ein Rechtsprinzip, welches von Zeitgenossen Immanuel Kants, von italienischen Aufklärern formuliert wurde. Im Grunde is das Prinzip aus rechtsphilosophischen und staatstheoretischen Überlegungen entstanden.
Die Operationalisierung ist seitdem in verschiedensten Kontexten erfolgt. Freilich auch im Strafrecht, wo es in den meisten Gesellschaften als Rechtsvorschrift, auch mit Ausnahmen wie z.B. in der Gefahrenabwehr, hier gilt das Prinzip nicht, existiert.
Allerdings ist das Prinzip nicht strafrechtsspezifisch, auch die Operationalisierung nicht und dementsprechend ist es auch auf das Sportrecht anwendbar, dass ja nicht im kontextfreien Raum existiert, sondern sich in einen staatlichen Normenrahmen einfügen muss: Sportrechtsprinzipien dürfen nicht gegen Staatsrechtsprinzipien verstoßen.
An prominentester Stelle findet man die Unschuldsvermutung formuliert in der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.
Edit sagt noch, dass selbstverständlich unschuldig im juristischen Sinne etwas anderes bedeutet als im landläufigen oder gar moralischem Sinne.