In einem der Erfurt-Fälle gab es nun einen endgültigen
Freispruch durch das CAS:
Zitat:
Das Internationale Sportschiedsgericht entschied, dass die in Artikel M 1.1 der WADA-Verbotsliste genannten Formen des Blutdopings nur insoweit verboten sind, als sie zur Erhöhung des Sauerstofftransfers geeignet sind. Dies sei in diesem Fall nicht erwiesen. Deshalb sei der objektive Tatbestand einer verbotenen Methode nicht erfüllt. Das damalige Regelwerk der WADA verbot demnach nicht die Entnahme von Blut, UV-Behandlung und anschließende Rückführung.
|
Da hätten sie auch mich fragen können:
Zitat:
Zitat von LidlRacer
Vielleicht wird es deutlicher, wenn man die Überschrift mit betrachtet:
"M1. ENHANCEMENT OF OXYGEN TRANSFER
The following are prohibited:
1. Blood doping, including ..."
Wenn es nicht den Sauerstofftransport verbessert, ist es m.E. kein Blutdoping.
|