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Alt 26.06.2013, 01:06   #3908
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
Benutzerbild von Klugschnacker
 
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.704
Zitat:
Zitat von tandem65 Beitrag anzeigen
Die WADA Schreibt dem Veranstalter der sich deren Code unterstellt vor daß er keine gesperrten Athleten zu seiner Veranstaltung zulässt. Es verstösst jedoch nicht gegen den WADA Code wenn der Veranstalter noch weitere Kriterien an seine Athleten stellt.
Sonst könnte sich doch jeder Tennisprofi beim ATP-Masters Turnier einklagen. Dort ist aber das Feld auf je 16 Athleten limitiert und es werden nur die Top 16 angenommen oder halt Nachrücker! Dies verstösst weder gegen WADA-Code noch gegen die freie Berufsausübung.
Höre ich da einen leicht auftrumpfenden Tonfall, mein Freund, als ob Dein Argument ein schlagender Beweis sei?

Diese Überlegungen einer Zugangsbeschränkung zu Wettkämpfen scheinen juristisch schwierig und alles andere als klar zu sein. Es fließen viele Faktoren mit ein, die alle gegeneinander abgewogen werden wollen.

Du sagst, die rein sportliche Zugangsbeschränkung zu einem Turnier sei rechtens, also müssten auch andere Zugangsbeschränkungen möglich sein, beispielsweise ehemals gedopte Sportler nie mehr zuzulassen. Das ist aber rechtlich nicht so einfach. Man denke sich nur einmal den Fall, der Deutsche Fußballbund würde unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung ehemals gedopte Sportler nach abgesessener Strafe nicht mehr zulassen. Dann greifen zahlreiche Gesetze bis hin zum Kartellrecht, und da ich sie nur halb verstehe, sage ich nichts weiter dazu.

Was allgemein für Verbände gilt, steht im "Anti-Doping Handbuch, Band 1: Grundlagen" von Rüdiger Nickel und Theo Rous. "Hinsichtlich der Länge einer Dopingsperre gegenüber einem Ersttäter ist der regelaufstellende Verband nicht frei. Vielmehr entspricht es der überwiegenden Auffassung, dass der Entzug der Starterlaubnis für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ahndung eines erstmaligen Dopingverstoßes das zulässige Höchstmaß dessen ist, was noch innerhalb der grundrechtlich-rechtsstaatlichen Grenzen liegt. Darüber hinausgehende Sanktionen sind grundsätzlich nicht angemessen und daher unwirksam". (Seite 205, Hervorhebung von mir).

Diese Auffassung findet man in zahlreichen juristischen Fachbüchern, häufig mit direktem Bezug auf Gerichtsurteile. Google Books liefert etliche Quellen.

Grüße!
Arne
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